Sie möchten Sachverständige(r) werden?

Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Jeder, der aus seiner Sicht besondere Kenntnisse und Erfahrung auf einem Fachgebiet besitzt, darf sich Sachverständiger nennen. Vorteilhaft ist deswegen, wenn die entsprechende Qualifikation nachgewiesen werden kann.

Öffentliche Bestellungen gemäß § 36 Gewerbeordnung nehmen Architektenkammern und Industrie und Handelskammern vor.

– Architektenkammer: www.bak.de/bundesarchitektenkammer/mitglieder/.

– IHK: https://svv.ihk.de/svv/content/home/ansprechpartner.ihk?cid=187157

Öffentliche Bestellungen werden europaweit anerkannt (§ 36 a Gewerbeordnung)

Verbandsanerkannte Sachverständige

bdia-Mitglieder, die bereits als Sachverständige tätig sind, werden auf Antrag und Nachweis Ihrer Sachkunde in die Sachverständigenliste des Verbandes aufgenommen. Kontakt: info@bdia.de.

Buchtipps:

„Pflichten eines Bausachverständigen: Konstruktive Zusammenarbeit zwischen Bausachverständigen und Gericht“ von Uwe Liebheit, 39,-€ (Beuth Verlag)

„Leitfaden für Bausachverständige: Rechtsgrundlagen – Gutachten – Haftung“ von Karl-Heinz Keldungs, 34,99,- € (Vieweg+Teubner Verlag)