Das neue Architekten- und Ingenieurvertragsrecht 2018

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung wurde im März dieses Jahres vom Deutschen Bundestag verabschiedet und tritt nächstes Jahr in Kraft. Im Vordergrund – so die Intention des Gesetzgebers – steht dabei der Verbraucherschutz.
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Am 1.1.2018 tritt das Architektenvertragsrecht im BGB in Kraft. Die neuen §§ 650p – 650t gelten für alle Innenarchitektenverträge. Damit gibt es nun eine rechtliche Grundlage zum Architektenvertrag mit Vertragsdefinition, Änderungsrecht des Bauherrn, Regelungen zur Kündigung, Abnahme und gesamtschuldnerischen Haftung mit Bauunternehmern. Die Vergütung richtet sich weiterhin nach der HOAI.


 

Schwerpunkt Planungsgrundlage

Als vertragstypische Pflichten hat der Innenarchitekt die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des „Bauwerkes“ erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Innenarchitekt und sein Auftraggeber im Vertrag die zu erbringenden Leistungen definieren.
In § 650p Abs. 1 wird der Architektenvertrag behandelt, in § 650p Abs. 2 ein neuer Vertragstyp. Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Innenarchitekt zunächst eine Planungsgrundlage zu erstellen. Wesentliche Planungsziele fehlen, wenn nicht klar ist, welchen Zweck die zu planenden Innenräume haben, welche Kosten entstehen und wie die Gestaltung erfolgen soll.
Die Planungsgrundlage setzt sich zusammen aus Teilen der Projekt- entwicklung, Grundlagenermittlung und Bedarfsplanung. Die eigentliche Planung ist nicht erfasst, da diese erst begonnen werden kann, wenn die Planungsgrundlagen feststehen.
Zur Planungsgrundlage hat der Innenarchitekt eine Kosteneinschätzung vorzulegen. Es handelt sich um eine Vorstufe der Kostenschätzung nach DIN 276, ähnlich der Kostenvorgabe bzw. Kostenrahmen.


 

„Kündigen ohne Begründung“ und „Einseitiges Anordnen“ sind Verbraucherschutz

Wenn dem Bauherrn die Planungsgrundlage und die Kosteneinschätzung vorliegen, kann er ohne Begründung den Vertrag kündigen, soweit er über diese Leistungen hinausgeht. Ein Architektenvertrag ab Leistungsphase 2 bis 8 HOAI kann erst rechtswirksam abgeschlossen werden, wenn der Bauherr die Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung billigt und ihm nicht mehr das Sonderkündigungsrecht nach § 650r zusteht.
Der Innenarchitekt kann nach Vorlage der Planungsgrundlage/ Kosteneinschätzung den Vertrag kündigen, wenn der Bauherr seine Zustimmung verweigert oder innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen keine Erklärung abgibt.
Wenn der Vertrag zustande gekommen ist, ist der Bauherr berechtigt, Änderungen der Planung einseitig anzuordnen. Diesen Wünschen muss der Innenarchitekt folgen, wenn es zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig und ihm zumutbar ist. Die Notwendigkeit bestimmt sich z.B. nach Baurecht, Brandschutz oder Auflagen des Bauamts.
Wenn der Bauherr eine andere Planung wünscht, muss der Innenarchitekt dieser Anordnung Folge leisten, wenn es für ihn zumutbar ist. Die Vergütung für geänderte Leistungen richtet sich nach der HOAI, soweit es sich um Grundleistungen handelt. Bei Besonderen oder außerhalb der HOAI liegenden Leistungen ist die Vergütung frei vereinbar, z.B. ein Pauschal- oder Stundenhonorar.


 

Teilabnahme, Mängel, Haftung

Geregelt ist auch, dass nach Beendigung der Leistungsphase 8 der Innenarchitekt eine Teilabnahme verlangen kann.
Neu ist die Zustandsfeststellung, die der Innenarchitekt verlangen kann, wenn der Bauherr die Abnahme verweigert, § 650g.
Die gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer ist neu geregelt. Sofern der Mangel durch einen Ausführungsfehler des Unternehmers verursacht ist, ist der Bauherr verpflichtet, zuerst den Unternehmer zur Nachbesserung aufzufordern, bevor er vom Innenarchitekten Schadenersatz verlangt.


 

Die Autoren:
Prof. Dr. Peter Fischer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Andreas T. C. Krüger, bdia Innenarchitekt und ö.b.u.v. Sachverständiger von der Architektenkammer NW für Honorare für Leistungen der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner und Ingenieure


 

Noch Fragen?

Die Autoren werden am 21./22. September 2017 in Stuttgart und am 30. November/1. Dezember 2017 in Karben das neue Vertragsrecht, Vergütung und Abrechnung ausführlich und praxisnah für Innenarchitekten im Rahmen eines bdia Seminars darlegen. Mehr unter www.bdia.de