3 Fragen an… Frithjof Jönsson, bdia Bundesgeschäftsführer zur HOAI
1. Was wurde vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) konkret entschieden?
In seinem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass die Regelung der HOAI zum Verbot der Unter- bzw. Überschreitung seiner Mindest- und Höchstsätze mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist. Ansonsten wurde die HOAI nicht beanstandet. Preisorientierungen bzw. staatliche Richtpreise werden durchaus als sinnvoll angesehen, so dass die Leistungsbilder und Honorartabellen der HOAI auch nicht gegen EU-Recht verstoßen. Der Wegfall des Verbots durch das Urteil des EuGH gilt ab sofort und muss von den deutschen Gerichten in ihrer Rechtsprechung beachtet werden.
2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem EuGH-Urteil für zukünftige Honorarforderungen?
Wichtig ist, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird, in der die Höhe der Vergütung eindeutig geregelt ist. Nach wie vor kann hierbei auf die HOAI Bezug genommen werden. Es sollte ausdrücklich festgelegt sein, ob die Mittel-, Höchst- oder Mindestsätze zugrunde gelegt werden. Wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, wird man sich als Auftragnehmer aufgrund des EuGH-Urteils später nicht mehr auf § 7 Abs. 5 HOAI berufen können, welcher die unwiderlegliche Vermutung der Vereinbarung des Mindestsatzes regelt. In diesen Fällen würden dann im Streitfall die Gerichte nach den Regelungen des BGB auf die „übliche Vergütung“ abstellen.
3. Wie könnte es mit der HOAI weitergehen?
Der bdia schließt sich der BAK, BingK und AHO bei der Verfolgung des Ziels an, die HOAI als Rechtsverordnung und bewährten Rechtsrahmen für Auftragnehmer und Auftraggeber zu erhalten. Folgende Veränderungen der HOAI zu ihrer europarechtskonformen Fortentwicklung werden vorgeschlagen:
Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird, wird vermutet, dass die Mittelsätze vereinbart sind.
Sofern eine andere Vereinbarung getroffen wird, muss die Höhe der Vergütung nach Art und Umfang der Aufgabe sowie nach Leistung des Architekten angemessen sein.
Dies würde bedeuten, dass der Raum für Verhandlungen der Vertragspartner zum Honorar erweitert werden würde. Gleichzeitig könnte man aber davon ausgehen, dass die Gestaltung des Honorars in der Regel auch zukünftig ausgewogen und qualitätssichernd erfolgt.