Bauleitung durch Innenarchitekten – Ein Minenfeld!?

Der Innenarchitekt, der mit der Bauleitung – gemeint ist, wie auch nach der HOAI, die Bauüberwachung – beauftragt ist, steht zwar nicht mit einem Fuß im Gefängnis, jedoch ist das Haftungsrisiko extrem hoch.

Seit 1990 sind 1081 Urteile von höheren Gerichten (Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof) veröffentlicht worden, in denen es um die Haftung von Architekten und Ingenieuren geht, die Schadenersatz wegen fehlerhafter Bauüberwachung leisten sollten. Es wurde nur ein Bruchteil der gerichtlichen Entscheidungen  veröffentlicht, sodass davon auszugehen ist, dass jährlich über Tausend Architekten in die Haftung genommen werden, oftmals nur deshalb, weil die Handwerker nachlässig arbeiten.

Wird ein Mangel am Bauwerk festgestellt, bedeutet dies in den meisten Fällen, dass der Innenarchitekt wegen Verletzung seiner Pflichten bei der Bauüberwachung gemeinsam mit dem ausführenden Handwerker haftet. Der Innenarchitekt ist im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Überwachung dazu verpflichtet, für das mängelfreie Entstehen des Bauvorhabens zu sorgen. Insbesondere bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten und nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken gehört es zu einer ordnungsgemäßen Überwachung, dass rechtzeitig vor Verwirklichung von Baumängeln deren Entstehung verhindert wird.

Hat der Innenarchitekt keine ordnungsgemäße Bauüberwachung durchgeführt, muss er dies dem Auftraggeber bei der Abnahme offenbaren. Unterlässt er diese Aufklärung, handelt er arglistig, auch wenn er darauf vertraut hat, dass der Handwerker mangelfrei gearbeitet hat.

Eine kleine Erleichterung ist nun aufgrund des seit 2018 geltenden neuen Architektenrechts (§§ 650 p ff. BGB) eingetreten. Der Bauherr ist nun erst einmal verpflichtet, den bauausführenden Unternehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern, wenn es sich um einen Mangel handelt, der durch die Bauausführung verursacht und vom Innenarchitekten wegen mangelhafter Bauüberwachung mit zu verantworten ist (§ 650 t BGB). Erst wenn der Handwerker den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, kann der Innenarchitekt auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Dieses Minenfeld der Haftungseinschläge kann der Innenarchitekt nur sicher durchqueren, wenn er die Bauüberwachung so durchführt, dass er schadlos an das Ziel, die Abnahme des Bau- und Architektenwerkes, gelangt.

Dazu gehört eine eingehende Vorbereitung und konkrete Planung der Bauüberwachung, rechtzeitige Einweisung der Handwerker zum richtigen Zeitpunkt, regelmäßige Stichproben und Kontrollen der Baustelle, Überwachen der Ausführung durch Prüfungen zu den relevanten Zeiten, auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten und besonders, wenn sich die Handwerker im Verlauf der Bauausführung als ungeeignet zeigen, Endkontrollen und gemeinsame Zustandsfeststellungen mit den ausführenden Firmen sowie gemeinsames Aufmaß. Das Führen eines qualifizierten Bautagebuches bzw. entsprechender Baustellenprotokolle und die Durchführung von technischen Abnahmen durch den Innenarchitekten sind Kardinalpflichten.

Um diese Kenntnisse sowohl aus der Sicht eines erfahrenen Innenarchitekten als auch eines praxisversierten Juristen zu erhalten, findet am 16./17. Mai 2019 ein Seminar unter dem Titel „Bauleitung für Innenarchitekten – fachlich und juristisch richtig″, in Diepersdorf-Leinburg, in unmittelbarer Nähe von Nürnberg statt.

Behandelt werden in diesem Seminar auch andere brisante Punkte, wie der Umgang mit Nachträgen und Störungen, sowie die Durchführung von Abnahmen. Andreas T. C. Krüger


Die Referenten des Seminars sind Dipl.-Ing. Andreas T. C. Krüger, Innenarchitekt bdia, ö.b.u.v. Honorarsachverständiger und Prof. Dr. Peter Fischer, Vertrauensanwalt des bdia.
Die Organisation des Seminars erfolgt durch den bdia – bund deutscher innenarchitekten.