Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekt:innen in NRW

Seit über 33 Jahren existiert in Nordrhein-Westfalen die im Vergleich mit anderen Bundesländern beispielhafte Regelung der möglichen uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung der Innenarchitekt:innen. Dieser Zeitraum entspricht einem kompletten Berufsleben; so lange konnte diese Regelung nicht nur verteidigt, sondern auch erhalten und sogar auf beide Hochschulen in NRW ausgeweitet werden. Mit Martin Müller stellvertretender Vorsitzender des bdia NRW konnte ich über die Bauvorlageberechtigung sprechen und ihn zu den Vorteilen dieser befragen.

Lieber Martin, was ist so besonders an der ergänzenden Hochschulprüfung und Bauvorlageberechtigung in NRW und wie kam es zu dieser?

Martin Müller: „Die ergänzende Hochschulprüfung in NRW und damit verbunden das lebenslange berufliche Recht, uneingeschränkte Bauvorlagen einreichen zu dürfen, wird seit Jahren von Kolleg:innen aus anderen Bundesländern mit Bewunderung beobachtet, und so wird in der letzten Zeit vermehrt versucht, es auf die Agenda ihrer Kammern und damit der dortigen Landespolitik zu setzen.

In diesem Zusammenhang muss der AKNW als unserer zuständigen Kammer Dank für den jahrzehntelangen fairen und kollegialen Umgang mit dem „Sonderrecht“ der Innenarchitekt:innen gezollt werden. Das betrifft alle drei anderen Fachrichtungen und die jeweils zuständigen Gremien. Ohne diese Kollegialität wäre die Arbeit in diesem Themenbereich unendlich viel schwieriger gewesen.

Die aktuellen (gleichlautenden) Prüfungsordnungen in Detmold und Düsseldorf wurden vom Justitiar der Kammer mit entwickelt und stellen einen vernünftigen und pragmatischen Ausgleich zwischen Gesetzestext und der beruflichen Wirklichkeit der Innenarchitekt:innen her.“

Warum sollten unsere Kolleg:innen heute die ergänzende Hochschulprüfung ablegen, um die Bauvorlageberechtigung zu erhalten?

Martin Müller: „Ich würde mir wünschen, dass mehr Kolleg:innen den Wert dieser von Detmolder Studierenden damals beim Gesetzgeber „erstreikten“ Sonderregelung der BauO NRW für sich erkennen und mit Ablegen der Hochschulprüfung umsetzen. Ein Zuwarten ist eher kontraproduktiv für jede:n Einzelne:n, egal ob Angestellte:r oder Freischaffende:r. Denn wer weiß heute schon, was die Baukonjunktur zukünftig noch für Überraschungen bereit hält?

Auch wenn man die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung momentan tatsächlich nicht benötigt, erhöht man durch sie seine Zukunftssicherheit, seinen „Marktwert“, sein berufliches Selbstbewusstsein und stärkt ganz nebenbei solidarisch den berufspolitischen Gesamtauftritt der Fachrichtung Innenarchitektur.

Und was absolut nicht zu unterschätzen sein wird: Die kommende Einführung des digitalen Bauantrages wird eine erhöhte Transparenz für die Bauaufsichtsbehörden bringen, wer in welchem Maße für welche Projekte, auch im Bestand, bauvorlageberechtigt sein wird.“

Vielen Dank Martin für deine Zeit und den interessanten Einblick in die Hintergründe der Bauvorlageberechtigung!

Informationen zur ergänzenden Hochschulprüfung sind über die Praxishinweise der AKNW, über die Hochschulen in Detmold und Düsseldorf, über die Berufsverbände, z.B. bdia sowie über engagierte Kolleg:innen erhältlich.

Sie haben Fragen zur ergänzenden Hochschulprüfung oder der Bauvorlageberechtigung? Dann schreiben Sie mir gern unter: kolumne@bdia.de

Charleen Grigo