Corona Überbrückungshilfe verlängert und vereinfacht

Veränderte Rahmenbedingungen im Überbrückungshilfe-Programm

Unter den verschiedenen Verbesserungen und Erweiterungen ragt besonders der Entfall der Voraussetzung heraus, dass nur eine Betroffenheit in den ersten Monaten des Lockdowns, April und Mai 2020, zur Überbrückungshilfe berechtigt.

Fortsetzung des Programms in den Monaten September bis 31. Dezember 2020

(gemäß Koalitionsausschuss-Beschluss vom 26. August 2020)

Die Überbrückungshilfe, die kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Corona-Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützt, wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt

Erleichterung und Ausweitung der Zugangsbedingungen

Das Überbrückungshilfeprogramm unterstützt mit nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. (bisher war die Bedingung Umsatzeinbruch von 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber April und Mai 2010

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

» Pressemitteilung vom 21.09.2020 (pdf)

 

Foto: Adam Niescioruk/ Unplash