Elternhilfe Corona
Entschädigungsregelungen bei Verdienstausfall
Gerade die Eltern unter uns lesen in diesen Tagen aufmerksam den Newsletter der bayrischen Architektenkammer – hier findet sich folgender Hinweis zur Verdienstausfallregelung:
Für von Kita- und Schulschließung betroffene Eltern oder sonst Sorgeberechtigte gibt es eine neu geschaffene Entschädigungsregelung bei Verdienstausfall. Dies ist nun in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSchG) geregelt. Danach haben erwerbstätige Sorgeberechtigte, die während der behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, Anspruch auf Entschädigung in Geld. Dies gilt für Sorgeberechtigte, deren zu betreuende Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Alle Voraussetzungen finden Sie in § 56 Abs. 1a IfSchG.
Darüber hinaus wurde von Ministerpräsident Söder am 20.04.2020 mitgeteilt, dass Eltern bald die Gebühren für Krippen und Kindergärten erstattet bekämen, wenn ihr Kind wegen der Corona-Pandemie nicht betreut wird. Dies gelte für drei Monate, wobei Söder noch keine genaueren Details nannte – Auszug Newsletter ByAK 22.04.20
Doch trifft das auch auf selbstständige Innenarchitekt*innen zu?
Folgende Antworten gibt das Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
- diese Entschädigungen wird es auch für angestellte und selbstständige Innenarchitekt*innen geben
- Anlaufstelle ist das bayrische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
- Formulare und weitere Informationen finden sich hier.
- Anträge können bis zum 30.12.2020 gestellt werden
Alle aktuellen Informationen zu CONVID-19 finden sich auf der bdia Website und der Seite der ByAK. Bleiben Sie Gesund!