Ein Beitrag von Dipl. Ing. Andreas T. C. Krüger und Prof. Dr. Peter Fischer
Das Ende der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze und was das in der Praxis bedeutet
Am 1. Januar 2021 ist die HOAI 2021 in Kraft getreten. Die Änderung der HOAI und ihrer gesetzlichen Grundlage waren notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt hatte, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen das Europarecht (die EU-Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen. Daraus ergab sich für den Gesetzgeber die Verpflichtung zur Änderung der HOAI.
Obwohl in der HOAI 2021 im Vergleich zur HOAI 2013 bis auf den neu eingefügten § 2a HOAI 2021 (Honorartafel und Basishonorarsatz) und die komplette Änderung des § 7 HOAI 2021 (Honorarvereinbarung) nur wenige weitere Änderungen wie zum Beispiel die generelle Ersetzung der Schriftform (z.B. Urkunde) durch die Textform (z. B. E-Mail) vorgenommen worden sind, ist die Honorarermittlung für die Innenarchitekten und Innenarchitektinnen grundlegend geändert worden.
Orientierungswerte für das Honorar
Die gravierende Änderung liegt darin, dass die HOAI nur noch Honorarorientierungswerte enthält und es den Parteien freigestellt ist, ob sie dem Vertrag die HOAI oder eine andere Abrechnungsart zugrunde legen. Dabei kann alternativ zur HOAI wie bisher auch ein Pauschalhonorar oder eine Honorierung auf Stundensätzen vereinbart werden, wobei die Vereinbarung mindestens in Textform vorzunehmen ist.
Mindest- und Höchstsätze gibt es nicht mehr in der HOAI 2021. Die Honorartafeln sind zwar gegenüber der HOAI 2013 gleichgeblieben, sie stellen jedoch nur noch Orientierungswerte dar und der untere Satz heißt nun Basishonorarsatz und der alte Höchstsatz oberer Honorarsatz.
Ist die HOAI damit gegenstandslos? Bei vielen Auftraggebern wohl ja, beim öffentlichen Auftraggeber wird sie wohl weiterhin herangezogen, jedoch wird dieser erwarten, dass die Angebote auch unterhalb des Basishonorarsatzes liegen. Bestehen bleibt die HOAI auf jeden Fall als Kalkulationsgrundlage für die Innenarchitekten. Wenn der Bauherr vom Innenarchitekten ein Honorarangebot fordert, kann dies durchaus auf Basis der HOAI ermittelt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass man dem Bauherrn die Einzelheiten darlegt, die der Angebotskalkulation zugrunde liegen.
Leistungsumfang klarstellen
In jedem Fall und insbesondere bei Pauschalhonoraren ist jedoch klarzustellen, welcher Leistungsumfang für das vereinbarte Honorar zu erbringen ist. Vom Bauherrn beauftragte Zusatz- und Änderungsleistungen kann der Innenarchitekt natürlich weiterhin zusätzlich abrechnen, wobei dies grundsätzlich auf Basis der HOAI zu erfolgen hat, soweit die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. Hier bietet sich die Vereinbarung eines Stundensatzes in Textform an.
Wenn die Parteien keine Honorarvereinbarung treffen oder nicht die erforderliche Textform einhalten, führt dies nach der HOAI 2021 dazu, dass die Honorare der Innenarchitekten sich nach dem Basishonorarsatz richten. Wenn auch kein bestimmter Zeitpunkt mehr für die Honorarvereinbarung vorgegeben ist, diese somit auch noch nachträglich getroffen werden könnte, empfiehlt es sich, von Beginn an einen schriftlichen Architektenvertrag mit einer klaren Honorarvereinbarung abzuschließen.
Besonderheiten gibt es noch beim Verbraucher. Dieser muss vor Abschluss einer verbindlichen Honorarvereinbarung vom Innenarchitekten in Textform aufgeklärt werden, dass er auch ein Honorar oberhalb oder auch unterhalb der Tafelwerte der HOAI vereinbaren kann.
Dipl. Ing. Andreas T. C. Krüger und Prof. Dr. Peter Fischer