Die neue HOAI 2021 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Mit der Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren wurde eine zentrale Forderung von Kammern und Verbänden umgesetzt.

Die Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren im Gesetz ist entscheidend, um klarzustellen, dass die HOAI auch ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze weiterhin den Maßstab für qualitätssichernde und zugleich verbraucherschützende Vergütungen von Planungsleistungen darstellt.

Ab 1. Januar 2021 ist eine HOAI-Fassung in Kraft getreten, die die Honorarsätze nicht mehr verbindlich vorgibt, sondern Abweichungen zulässt.

Appell der Verbände gegen Preiskampf

Die Planerorganisationen begrüßen einerseits Rechtssicherheit, kritisieren aber das Fehlen einer klaren Aussage zur Angemessenheit.  » Pressemitteilung BAK vom 6.11.2020

Daher appellieren die Planerverbände an die Mitglieder von Kammern und Verbänden der planenden Berufe, sich gegen einen ruinösen Preiskampf einzusetzen. Der bdia unterstützt den Appell „Nein zu ruinösen Preiswettbewerb!“

» gemeinsamer Appell „Nein zu ruinösen Preiswettbewerb!“ (PDF)

Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 das Gesetz zur Änderung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) beschlossen. Das Gesetz ändert vor allen Dingen das ArchLG, enthält aber auch Anpassungen unter anderem der Vergabeverordnung (VgV) und inhaltlich wesentliche Grundlagen für die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die entsprechend des EuGH-Urteils von 2019 angepasste HOAI hatte Bundestag und Bundesrat im Oktober bzw. November 2020 passiert.

Weitere Informationen und FAQ der Bundesarchitektenkammer auf » DAB Online

Den Sonderdruck zur HOAI 2021 können bdia Mitglieder unter Angabe ihrer Postadresse über info(at).de beziehen (Kosten 5 Euro).