Innenarchitektur und die Künstlersozialversicherung

Beauftragt ein Auftraggeber künstlerische oder publizistische Leistungen, ist er in der Regel verpflichtet, hierfür Abgaben an die Künsterlsozialkasse zu leisten. Aufgrund der klammen Kasse der Künstlersozialkasse wird seit Anfang 2015 verstärkt geprüft, ob alle ordentlich Ihre Beiträge abführen. Das hat der eine oder andere von Ihnen sicher schon zu spüren bekommen, weshalb wir an dieser Stelle kurz darstellen wollen, was für Sie wissenswert sein könnte.

Wann kann die Künstlersozialkasse für Sie relevant werden?

  • Entweder ist sich einer Ihrer Auftraggeber unsicher, ob er für Ihre Leistungen Beiträge zur Künstlersozialkasse abführen muss
  • oder bei einer Prüfung in Ihrem Büro wird die Frage aufgeworfen, ob Sie für von Ihnen beauftragte, selbständige Innenarchitekten Beiträge abführen müssen.

Grundsätzlich gilt, dass für die Leistungen von Innenarchitektinnen und Innenarchitekten keine Abgaben an die Künstlersozialkasse geleistet werden müssen. Die Frage stellt sich, bis auf wenige Ausnahmen, ohnehin nur für Unternehmer.

Private Auftraggeber müssen keine Beiträge abführen. Bei beauftragenden Unternehmern kommt es darauf an, ob klassische Innenarchitekturleistungen beauftragt werden – dann müssen keine Abgaben bezahlt werden – oder ob es eigentlich um Produktdesign geht. Das Möbeldesign, dass Teil Ihrer Ausbauleistung ist, ist also beitragsfrei. Entwerfen Sie aber für einen Möbelhersteller einen Stuhl, der in Serie produziert werden soll, dann muss Ihr Auftraggeber hierfür Beiträge zur Künstlersozialkasse abführen. Sie müssen ebenfalls Beiträge abführen, wenn Sie solche Leistungen in Auftrag geben, zum Beispiel bei einem freien Mitarbeiter. Sollten Sie Zweifel hinsichtlich der Einordnung einer Leistung haben, dann können sie sich zur Klärung an die Künstlersozialkasse wenden.

Sozialgerichtsurteil kann helfen

Sollten Sie gegenüber der Künstlersozialkasse einmal argumentieren wollen, weshalb Innenarchitekturleistungen in der Regel nicht abgabepflichtig sind, dann hilft das folgende Urteil des Sozialgerichts Berlin aus dem Jahr 2011. Aus diesem geht auch hervor, weshalb Innenarchitekten und außerordentliche Mitglieder nicht über die Künstlersozialkasse versichert sein können.

»Urteil Sozialgericht Berlin 2011 – Innenarchitektur und Künstersozialkasse

Auf der Webseite »www.kuenstlersozialkasse.de finden Sie ausführliche Informationen zum Thema sowie weitere Ansprechpartner.

Constantin von Mirbach
BDIA Bundesgeschäftsführer
mirbach@bdia.de