Satzung des bdia
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “BUND DEUTSCHER INNENARCHITEKTEN e. V.” bdia. Sein Sitz ist Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der bdia ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Innenarchitektinnen und Innenarchitekten in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Zweck, das Ansehen des Berufsstandes zu heben und zu sichern.
Er ist die Berufsvertretung seiner Mitglieder.
(2) Zu den Zielen und Aufgaben des bdia gehören:
- Die Qualität des Planens und Bauens der Innenarchitektur in der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft zu fördern.
- Die kritische Auseinandersetzung mit allen Bereichen der Innenarchitektur zu suchen und deren Diskussion in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
- Die Entwicklung des Planens und Bauens im Bereich der Innenarchitektur sowie deren Erforschung zu fördern.
- Das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten, insbesondere aller Fachrichtungen der Architektur zu fördern.
- Für die Unabhängigkeit des Planens einzutreten und die Beteiligung der Innenarchitekten an der Definition und Formulierung der Architekturaufgaben sicherzustellen.
- Die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb zu unterstützen.
- Die Diskussion und die Entwicklung in der Innenarchitektur und den damit verbundenen Wandlungen des Berufsbildes und den daraus resultierenden Anforderungen an Ausbildung und Fortbildung aufrechtzuerhalten.
(3) Der bdia nimmt zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben Einfluss auf die Öffentlichkeit und die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen.
- Der bdia bringt insbesondere durch seine Landesverbände unter Wahrung der Interessen seiner Mitglieder Initiativen in die Arbeit der Länder-Architektenkammern ein.
- Die Wahrnehmung weiterer Aufgaben kann von den Organen beschlossen werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von folgenden Personen erworben werden:
a) Natürlichen Personen, die in die Innenarchitektenliste Ihrer zuständigen Kammer eingetragen sind.
Sie dürfen die Bezeichnung „Innenarchitektin bdia“ oder „Innenarchitekt bdia“ führen und das bdia-Signet verwenden.
b) Natürliche Personen, die ein Innenarchitekturstudium oder ein gleichwertiges Studium absolviert haben, das die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Architektenkammer erfüllt.
Sie dürfen die Bezeichnung „Außerordentliches Mitglied im bdia“ führen und das bdia-Signet verwenden.
c) Natürlichen Personen, die an einer anerkannten Hochschule Innenarchitektur oder ein gleichwertiges Studium absolvieren, das die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Architektenkammer erfüllt.
Sie dürfen die Bezeichnung „Studentin im bdia“ oder „Student im bdia“ führen.
d) Natürlichen Personen die, ohne die Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft zu erfüllen, die Zielsetzungen des bdia aktiv unterstützen.
Sie werden als „Assoziiertes Mitglied“ geführt. Eine Bezeichnung dürfen sie nicht führen.
(2) Natürliche Personen, die Mitglieder nach Absatz (1) a) und b) sind, kann durch den bdia die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Sie dürfen die Bezeichnung „Ehrenmitglied im bdia“ führen.
(3) Mitglieder Im Förderkreis
Die Mitgliedschaft im Förderkreis kann von allen geeigneten natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele des bdia unterstützen, ohne dass sie die Bedingungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 (1) erfüllen, erworben werden. Sie dürfen die Bezeichnung “Mitglied im Förderkreis des bdia“ führen.
(4) Der bdia ist ein freiwilliger Zusammenschluss seiner Mitglieder und der Mitglieder im Förderkreis, ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Aufnahme. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens sind in der Aufnahmeordnung festgelegt, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des bdia-Bundesverbandes und seiner Landesverbände in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
b) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Organe des bdia-Bundesverbandes und seines Landesverbandes zu stellen.
c) Die Führung des Titels „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ ist den Mitgliedern nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung gestattet.
d) Nur Mitglieder nach § 3 (1) a) und b) haben ein Stimmrecht.
e) Nur Mitglieder nach § 3 (1) a) können in das Präsidium, den Finanzausschuss und in die Landesvorstände gewählt werden.
f) “Ehrenmitglieder” haben die gleichen Rechte wie “Innenarchitekten bdia”.
(2) Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des bdia zu fördern und zu vertreten, die Satzung, Aufnahmeordnung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Berufsgrundsätze und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen anzuerkennen und einzuhalten.
b) Jedes Mitglied muss dem bdia persönliche Auskunft erteilen, soweit dies für die Verwaltung und zur Erreichung der Ziele des bdia notwendig ist.
c) Jedes Mitglied muss bei Honorarvereinbarungen die gültige Honorarordnung (HOAI) einhalten und sich bei Wettbewerben an die Vorschriften der jeweils gültigen GRW/RPW halten.
d) Die Mitglieder sind untereinander zu kollegialem Verhalten verpflichtet. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern soll das Präsidium als Schlichtungsstelle angerufen werden, bevor sich die Mitglieder an die Kammern oder die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden, soweit nicht die Kammern bereits eine Schlichtungsstelle vorsehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der bdia erhebt Jahresmitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Sonderumlagen können erhoben werden, auch durch einen Landesverband für die ihm zugehörigen Mitglieder.
(2) Die Festlegung von Höhe und Fälligkeit von Jahresmitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Sonderumlagen sind durch die Beitragsordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muss der Geschäftsstelle mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen, zu dessen Ende der Austritt erklärt werden soll.
(3) Ein Mitglied kann aus dem bdia ausgeschlossen werden oder austreten. Das Ausschlussverfahrens und die Ausschlussgründe sind in der Aufnahmeordnung näher geregelt.
§ 7 Organe des bdia
(1) Organe des bdia sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der Bundesrat, die Landesverbände sowie der Finanzausschuss.
(2) Die Mitglieder üben Ihre Ämter in den Organen unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Die Erstattung Ihrer Auslagen und Kosten sowie die Gewährung einer Aufwandsentschädigung richten sich nach den Bestimmungen der Auslagenerstattungsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 8 Die Bundesmitgliederversammlung
(1) Die Bundesmitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des bdia, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere jedoch für:
- Genehmigung von Haushaltsplänen, Geschäftsberichten und Jahresabschlüssen;
- Entlastung des Präsidiums;
- Wahl und Abberufung des Präsidiums;
- Wahl des Finanzausschusses und seines Vorsitzenden;
- Ernennung von ehemaligen bdia-Präsidenten, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben, zum „Ehrenpräsidenten“;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder die Auflösung des bdia.
(2) Die Bundesmitgliederversammlung ist durch das Präsidium als ordentliche Mitgliederversammlung spätestens alle zwei Jahre in Textform einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des bdia dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder zwei Drittel der Mitglieder des Bundesrates dies beim Präsidium schriftlich unter Angabe von Gründen und des Zwecks der außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.
(3) Die Einberufung durch das Präsidium erfolgt unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(4) Die Einladung muss die Angabe der Tagesordnung enthalten. Soweit die Tagesordnung Abstimmung über Satzungsänderung vorsieht, muss die zur Abstimmung zu stellende Passage mit dem Wortlaut der Neufassung mitgeteilt werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. In diesem Fall gibt der Versammlungsleiter zu Beginn einer Mitgliederversammlung den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung bekannt. Die Mitgliederversammlung beschließt dann über die Ergänzung der Tagesordnung. Werden innerhalb einer Frist von sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beantragt, müssen diese Anträge entsprechend Satz 2 den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Rechtzeitig gestellte Satzungsänderungsanträge müssen auf der Tagesordnung berücksichtigt werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung eines beantragten Beschlusses. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Auflösung des Vereins ist eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(6) Zur Wahl ins Präsidium stellen kann sich, wer seine Kandidatur spätestens bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich angemeldet hat. Erfolgt die Anmeldung der Kandidatur später, ist diese nur zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung dies vor Durchführung des Wahlgangs beschließt.
Der Bundesrat hat das Recht, der Bundesmitgliederversammlung einen Kandidaten als Vizepräsidenten vorzuschlagen (Erstvorschlagsrecht des Bundesrates), der nicht zugleich als Schatzmeister kandidieren darf. Im Falle einer Wahl dieses Kandidaten ist er der Vertreter des Bundesrates im Präsidium. Folgt die Bundesmitgliederversammlung dem Vorschlag nicht, dann bestimmt der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung ein Mitglied des von der Bundesmitgliederversammlung gewählten Präsidiums als Vertreter des Bundesrates.
Bei Wahlen wird in Einzelwahl abgestimmt.
Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem jeweils nach Lebensjahren ältesten Präsidiumsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Diskussion über die Kandidaten einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden.
(8) Wahlen erfolgen geheim. Alle weiteren Abstimmungen erfolgen offen, wenn kein anwesendes Mitglied die geheime Durchführung beantragt.
(9) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Präsidiums und den Vorsitzenden der Landesverbände spätestens drei Monate nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten und über geeignete Medien für alle Mitglieder verfügbar zu machen.
§ 9 Das Präsidium
(1) Das Präsidium als Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und 3 Vizepräsidenten, darunter einem Schatzmeister. Der Schatzmeister darf keine anderen Ämter im bdia innehaben. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt, die Vizepräsidenten vertreten zu zweit.
(2) Das Präsidium führt die Geschäfte des bdia nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Satzungen und Ordnungen des bdia und der allgemeinen Gesetze eigenverantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Bundesmitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Sie können sich unbeschränkt zur Wiederwahl stellen.
(4) Durch die Mitgliederversammlung kann auch ein abwesendes Mitglied gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter eine unterschriebene Erklärung vorliegt, dass das abwesende Mitglied für den Fall seiner Wahl diese annimmt.
(5) Während der laufenden Amtszeit scheidet ein Präsidiumsmitglied aus dem Amt aus, wenn es unanfechtbar seinen Wählbarkeitsstatus nach § 4 (1) e) verliert oder das Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Präsidiumsmitglied niederlegt.
Bei der nächsten Bundesmitgliederversammlung ist, gegebenenfalls für die verbleibende Amtszeit, ein neues Präsidiumsmitglied zu wählen. Scheidet der Präsident aus, so übernimmt das nach Lebensjahren älteste Präsidiumsmitglied die Präsidentschaft.
(6) Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem jeweils nach Lebensjahren ältesten Präsidiumsmitglied geleitet.
(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder bei einer Präsidiumssitzung anwesend sind. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe, per Telefax oder E-Mail zulässig, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(8) Die näheren Einzelheiten der Tätigkeit des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums, die nach Erlass durch die Mitgliederver-sammlung durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit geändert werden kann.
(9) Das Präsidium ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Amtsgericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selber zu beschließen und anzumelden.
§ 10 Bundesrat
(1) Der Bundesrat ist die Versammlung der Vorsitzenden der Landesverbände. Bei Verhinderung eines Landesvorsitzenden tritt an seine Stelle dessen jeweiliger Vertreter. Das Präsidium und die Geschäftsführung nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Bunderates teil.
(2) Der Bundesrat berät das Präsidium, insbesondere dient er dem/der:
(a) Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Landesverbänden und dem Präsidium;
(b) Entwicklung berufspolitischer Zielsetzungen;
(3) Der Bundesrat befindet über alle ihm durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere:
- a) beschließt er die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
- b) legt er den Verteilerschlüssel für die auszuzahlenden Landesverbandsanteile fest;
- c) bestimmt er, wer der Bundesmitgliederversammlung als Präsidiumsmitglied vorgeschlagen werden soll (Erstvorschlagsrecht des Bundesrates).
(4) Die ordentliche Bundesratsversammlung findet einmal jährlich statt. Wenn das Präsidium es beschließt oder wenn mindestens die Hälfte der Landesvorsitzenden es beantragt, muss eine weitere Bundesratsversammlung einberufen werden.
(5) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei einer Bundesratsversammlung anwesend ist. Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Landesvorsitzende hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung eines beantragten Beschlusses.
(7) Die Sitzung wird vom Präsidenten geleitet. Die Protokollhandhabung erfolgt entsprechend § 8 (9).
(8) Die näheren Einzelheiten der Tätigkeit des Bundesrates regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates, die nach Erlass durch die Mitgliederversammlung durch den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen geändert werden kann.
§ 11 Landesverbände
(1) Die Landesverbände sind rechtlich nichtselbständige Untergliederungen des bdia, in denen sich die Mitglieder zur Verfolgung des Zwecks des bdia unter regionalen Aspekten in dem jeweiligen Landesgebiet zusammenfinden. Sie organisieren die Mitarbeit des bdia in den Architektenkammern, einschließlich der Teilnahme an Wahlen.
(2) Die Landesverbände orientieren sich an den regionalen Grenzen der Bundesländer. Die Landesverbände mehrerer Bundesländer können sich zu einem Landesverband zusammenschließen. Der Landesverband führt den Namen seines Bundeslandes bzw. seiner Bundesländer.
(3) Die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einem Landesverband richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Mitgliedes. Ein Mitglied kann nur einem Landesverband zugehörig sein. Das Präsidium führt eine aktuelle Liste über die Landesverbandszugehörigkeit der Mitglieder und hat diese auf Verlangen jedes Landesvorsitzenden mitzuteilen. Gastmitgliedschaften sind möglich, die wohnsitzorientiere Zuordnung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die einem Landesverbands zugehörigen Mitglieder kommen mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. Die Einladung zu einer Landesversammlung erfolgt entsprechend den Bestimmungen über die Einberufung einer Bundesmitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen. An die Stelle des Präsidiums tritt dabei der Landesvorstand. Das Präsidium und die Geschäftsführung haben das Recht, ohne Stimmrecht an der Landesversammlung teilzunehmen und dort zu reden. Sie sind daher vorsorglich wie ein Mitglied einzuladen. Die Protokolle der Landesversammlung sind im Präsidium des bdia unverzüglich nach Fertigstellung zuzuleiten.
(5) Jeder Landesverband wählt einen Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei oder vier Jahren. Die Wahl wird durchgeführt entsprechend den Vorschriften über die Wahl zum Präsidium durch die Bundesmitgliederver-sammlung. Die Größe und Zusammensetzung seines Vorstandes bestimmt jeder Landesverband selbst, jedoch muss ein Landesvorstand mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenführer bestehen. Amtiert in einem Landesverband kein Vorstand, so übernimmt das Präsidium die Aufgaben des Landesvorstandes bis zu einer Neuwahl.
(6) In den Bundesländern in denen für die Vertreterversammlung der Architektenkammern Kandidatenlisten erstellt werden, bestimmt die Landesversammlung die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste. Ebenso erfolgt die Benennung von Vertretern für Gremien der Kammern durch Abstimmung.
(7) Die Beschlüsse der Landesvorstandssitzung sollen protokolliert werden. Das Präsidium kann jederzeit Informationen über die Tätigkeit des Landesverbandes vom Landesvorstand anfordern.
§ 12 Geschäftsführung und Haushaltsführung
(1) Geschäftsführung
- a) Dem Präsidium steht zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben eine Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung.
- b) Für die Bundesgeschäftsstelle kann eine Geschäftsführung bestellt werden.
- c) Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle verrichten ihre Tätigkeit entgeltlich und verantwortlich gegenüber dem Präsidium.
(2) Einzelheiten zur Haushaltsführung werden in der Haushaltsordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 13 Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution zugeführt werden, die Versammlung muss mit dem Auflösungsbeschluss diese Institution bestimmen.
§ 14 Übergangsvorschrift
Bis zur auf die Satzungsänderung folgenden Gesamtwahl des Präsidiums gemäß § 9 (3), wird der Schatzmeister durch den Bundesrat bestellt. Bis zu Gesamtwahl hat der Schatzmeister kein Stimmrecht im Präsidium. Er kann nach den Bestimmungen der bisher geltenden Satzung sein Veto ausüben.
Diese Satzung wurde bei der Bundesmitgliederversammlung am 11.11.2017 in Berlin verabschiedet. Änderungen in § 5 und § 9 wurden auf der Bundesmitgliederversammlung am 18.11.2018 in Berlin verabschiedet.
Der BUND DEUTSCHER INNENARCHITEKTEN e.V. bdia. ist unter der Registernummer 33209 B beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.