HOAI und Altverträge: Mindestsätze mit EU-Recht vereinbar

Januar 2022: Der EuGH hat eine Entscheidung zu den verbindlichen Honorarsätzen der HOAI 2013 für Altfälle gefällt. Das ist besonders für Aufstockungsklagen relevant.

» Artikel im DAB Deutsches Architektenblatt (2. Februar 2022)


Die aktuelle HOAI 2021 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Mit der Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren wurde eine zentrale Forderung von Kammern und Verbänden umgesetzt.

Die Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren im Gesetz ist entscheidend, um klarzustellen, dass die HOAI auch ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze weiterhin den Maßstab für qualitätssichernde und zugleich verbraucherschützende Vergütungen von Planungsleistungen darstellt.

Ab 1. Januar 2021 ist eine HOAI-Fassung in Kraft getreten, die die Honorarsätze nicht mehr verbindlich vorgibt, sondern Abweichungen zulässt.


Appell der Verbände gegen Preiskampf

Die Planerorganisationen begrüßen einerseits Rechtssicherheit, kritisieren aber das Fehlen einer klaren Aussage zur Angemessenheit.

» Pressemitteilung BAK vom 6. November 2020

Daher appellieren die Planerverbände an die Mitglieder von Kammern und Verbänden der planenden Berufe, sich gegen einen ruinösen Preiskampf einzusetzen.

Der bdia unterstützt den Appell „Nein zu ruinösen Preiswettbewerb!“

Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 das Gesetz zur Änderung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) beschlossen. Das Gesetz ändert vor allen Dingen das ArchLG, enthält aber auch Anpassungen unter anderem der Vergabeverordnung (VgV) und inhaltlich wesentliche Grundlagen für die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die entsprechend des EuGH-Urteils von 2019 angepasste HOAI hatte Bundestag und Bundesrat im Oktober bzw. November 2020 passiert.

Weitere Informationen und FAQ der Bundesarchitektenkammer auf DAB Online.

Den Sonderdruck zur HOAI 2021 können bdia Mitglieder unter Angabe ihrer Postadresse über info(at)bdia.de beziehen (Kosten 5 Euro).


EuGH-Entscheidung zur HOAI

Am 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren sein Urteil verkündet. Nach Auffassung des Gerichts sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit dem EU-Recht nicht vereinbar, da sie in unzulässiger Weise den freien Preiswettbewerb einschränken würden.

» Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019

Die Urteilsbegründung wird derzeit ausgewertet. Wichtig: Die HOAI ist nicht außer Kraft gesetzt, die Leistungsbilder und Honorartabellen als solche bleiben bestehen.

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Arbeitshilfen für die Bestimmung der Honorarzone gemäß § 35 Abs. 2, 3, 5 HOAI für Gebäude und Innenräume sowie für Freianlagen gemäß § 56 Abs. 2, 3 HOAI (Autor: Egon Haible)

» Stellungnahme Umbauzuschlag für Innenarchitekten

» Technische Ausrüstung

» Innenräume

» Innenräume Beispiel 1

» Innenräume Beispiel 2

» Neubau Gebäude

» Neubau Gebäude Beispiel

» Umbau/Modernisierung Gebäude

» Umbau/Modernisierung Gebäude Beispiel

» Raumbildender Ausbau Beispiel HOAI 2009


Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vor dem Europäischen Gerichtshof

Die EU-Kommission teilte mit, dass sie die Bundesrepublik Deutschland wegen der Aufrechterhaltung der verbindlichen Honorarordnung für Architekt*innen und Ingenieur*innen (HOAI) verklagt und den Europäischen Gerichtshof angerufen hat. Mit dem im Jahr 2015 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen der HOAI hatte die Kommission für sich in Anspruch genommen, auch für die rein inländische Niederlassungsfreiheit zuständig zu sein. Aus Sicht der Kommission behindert die Honorarordnung die Niederlassungsfreiheit durch ihre verbindlichen Mindestsätze. BAK-Präsidentin Barbara Ettinger-Brinckmann hingegen sieht in der HOAI kein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit. „Wir werden weiter mit guten Argumenten für den Erhalt der Honorarordnung kämpfen“, sagte sie zur aktuellen Entwicklung


Rechtssprechungen: Das Ende der Baukostenvereinbarung: Der BGH erklärt § 6 Abs. 2 HOAI 2009 für unwirksam!

(BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 64/13). Der BGH begründet die Unwirksamkeit der Baukostenvereinbarung damit, dass die Vorschrift den Parteien die Möglichkeit gibt, das Honorar einvernehmlichen auf einem Niveau festzulegen, das sich unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze bewege, ohne dass die Voraussetzungen vorlägen, unter denen eine Abweichung von diesen Sätzen zulässig ist. Die Unwirksamkeit von § 6 Abs. 2 HOAI 2009 hat laut BGH allerdings nicht zur Folge, dass die Vertragsparteien gehindert sind, eine Honorarvereinbarung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze wirksam zu treffen, in der die anrechenbaren Kosten oder die ihnen zugrunde liegenden Faktoren festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung ist wirksam, wenn sie nicht dazu führt, dass die Mindestsätze der HOAI unterschritten oder die Höchstsätze überschritten werden.


Informationen zu Architektenverträgen

Der bdia stellt seinen Mitgliedern Musterverträge zur Verfügung. Bitte loggen Sie sich im Bereich „bdia intern“, der nur für Mitglieder einsehbar ist, ein.


Informationen zum Urheberrecht für Architekten

Werke des Architekten, z.B. Entwürfe, Zeichnungen, plastische Darstellungen und das Bauwerk selbst, sind urheberrechtsschutzfähig. Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist, daß das Werk als persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes einzustufen ist (vergleiche § 1, 2 Absatz 1 und Absatz 2 UrhG). Ist einem Werk Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, so ergeben sich für den Urheber, den Architekten, verschiedene Rechte, z.B. Änderungen des Werks und Plagiate zu verbieten, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte, Rechte zur Namensbenennung. Die dem Architekten zustehenden Rechte wirken nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, dem Bauherrn, sondern auch gegenüber Dritten.

Schutzvoraussetzungen:

Einem Werk ist nur dann Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, wenn es eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Urheberrechtsschutzfähig sind neben der Gesamtgestaltung des Bauwerks selbst auch bauliche Details sowie u.a. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe. Eine persönliche, geistige Schöpfung ist anzunehmen, wenn der ästhetische Gehalt des Werks auf Grund individueller Gestaltung einen gewissen überdurchschnittlichen Grad erreicht. Unerheblich ist, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck auch noch einem praktischen Zweck dient. Maßstab für eine Beurteilung ist nicht das Empfinden eines auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Fachmanns, sondern eines interessierten Laien.

Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wird das Urheberrecht des Architekten verletzt, so stehen ihm gegen den Verletzer insbesondere Beseitigungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zu.

Sämtliche obige Ausführungen sind nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar.
Quelle: Baunetz 2013

FACHPUBLIKATION: Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand

Ein rechtlicher Leitfaden für Innenarchitekten von Prof. Dr. Peter Fischer und Andreas T.C. Krüger