BDIA Hochschultag fordert: Konkretisierung der Bauvorlageberechtigung von Innenarchitekten

Forderung zur Konkretisierung der Bauvorlageberechtigung von Innenarchitektinnen und Innenarchitekten

Innenarchitektinnen und Innenarchitekten dürfen durch die Auslegung Ihrer Bauvorlageberechtigung nicht über das notwendige Maß hinaus in Ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden. Innenarchitektinnen und Innenarchitekten übernehmen umfassend Verantwortung für die Sicherheit von Menschen in Gebäuden. Durch Ihre Kammerzugehörigkeit wird gewährleistet, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Praxiszeit hierauf gut vorbereitet sind.

Hintergrund:

Nach der Musterbauordnung ist gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 3 eingeschränkt bauvorlageberechtigt, wer die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ bzw. „Innenarchitektin“ führen darf und zwar für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten / der Innenarchitektin verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

Auch in allen einzelnen Landesbauordnungen wird auf die Berufsaufgabe, die in den Landesarchitektengesetzen geregelt ist, Bezug genommen. Bundesweit lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Berufsaufgabe die (gestaltende, baukünstlerische, sichere, technische, wirtschaftliche, soziale, umweltgerechte) Planung von Innenräumen ist. Ergänzt wird die Planung von Innenräumen entweder im jeweiligen Architektengesetz oder in der Bauordnung wie folgt:

„Die Planung von Innenräumen und die damit verbundenen (baulichen) Änderungen von Gebäuden.“

Einschränkung der Bauvorlageberechtigung muss Freiheit der Berufsausübung gewährleisten

Die Berechtigung zur Bauvorlage ist im Bauordnungsrechts niedergelegt, das in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dient, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können. Innenarchitekten sind „eingeschränkt bauvorlageberechtigt“.

Infrage steht, wodurch diese Einschränkung der Bauvorlageberechtigung gerechtfertigt ist. Grundsätzlich muss eine Einschränkung der Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten gerechtfertigt sein, da hierdurch auch die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt wird.

Die Ausbildung von Innenarchitektinnen und Innenarchitekten sowie die vor Aufnahme in die Architektenkammer absolvierte Berufspraxiszeit gewährleisten, dass Anforderungen an die öffentliche Sicherheit Rechnung getragen wird. Zum üblichen Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil von Innenarchitekten gehört die Beachtung von statischen und brandschutztechnischen Planungsvorgaben. Abstandsflächen und Vorgaben für Sonderbauten werden von den Planverfassern berücksichtigt. Die Einholung von Brandschutzgutachen und Standsicherheitsnachweisen ist ebenso Teil der Berufsaufgabe.

Aus diesem Grund ist zu bezweifeln, ob eine Einschränkung der Bauvorlageberechtigung von Innenarchitekten überhaupt zu rechtfertigen ist. Wenn dies aber der Fall ist, dann muss die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung jedenfalls so ausgestaltet und angewendet werden, dass die Berufsausübung in einem möglichst geringen Maß eingeengt wird.

Bauvorlageberechtigung von Innenarchitektinnen und Innenarchitekten konkretisieren

Welche Bauaufgaben von der eingeschränkten Bauvorlage umfasst sind, wird aufgrund der offenen Definition in den Bauämtern sehr unterschiedlich bewertet.

Eine Planung von Innenräumen kann zu baulichen Änderungen des konstruktiven Gefüges von Gebäuden führen, die auch in die Gebäudehülle hineinwirken.

Die folgenden Punkte dienen der Konkretisierung. Sie entsprechen dem Berufsbild der eingetragenen Innenarchitektin/des eingetragenen Innenarchitekten. Innenarchitektinnen und Innenarchitekten sind beispielsweise im Einzelnen qualifiziert, folgende bauliche Änderungen vorzunehmen:

  • Aufstockungen
  • Veränderung der Dachform und Dachneigung bei Um- und Ausbauten des Dachgeschosses
  • Anbauten
  • Anbringung von Bauteilen (Balkone, Erker, Altane, Dachgauben, Vordächer Wintergärten, Windfänge oder vergleichbare Vorbauten)
  • Anbringung von Bauteilen zur Erschließung oder zur Herstellung der Barrierefreiheit, um die Nutzbarkeit eines Innenraums zu erreichen (z.B. Rampen, Aufzüge, (Flucht-)Treppen)
  • Anbringung und Aufstellung von Werbeanlagen
  • Bauliche Änderungen an der Fassade, einschließlich der Anbringung von Wärmedämmung und Bekleidungen (Einsetzen und Ändern von Türen, Fenstern, Schaufenstern, etc)
  • die Errichtung von im Gebäude liegenden Räumen

Von der Bauvorlageberechtigung sind grundsätzlich solche Maßnahmen erfasst, für die ein Standsicherheitsnachweis notwendig ist, Brandschutzanforderungen bestehen, weitere technische Nachweise zu erbringen oder besondere rechtliche Anforderungen (z.B. Schulbaurichtlinie) einzuhalten sind. Ebenfalls erfasst sind Sonderbauten. Führt die Neugestaltung der Innenräume zu einer geänderten Nutzung, so umfasst die Bauvorlageberechtigung auch die Beantragung der Nutzungsänderung. Gleiches gilt für denkmalrechtliche Genehmigungen.

Der BDIA Bund Deutscher Innenarchitekten und der BDIA Hochschultag fordern, die Einschränkung der Bauvorlageberechtigung zu überprüfen und so auszugestalten, dass Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Ihren Beruf auch im Sinne einer Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen ausüben können. 

Der „BDIA Hochschultag“ ist ein Zusammenschluss von Vertreterinnen und Vertreter der Fachbereiche Innenarchitektur der Hochschulen Deutschlands auf Einladung des BDIA.

Hannover/Berlin, den 4. Dezember 2015

Kontakt:
BDIA Bund Deutscher Innenarchitekten e.V.
Constantin von Mirbach
Bundesgeschäftsführer
Köpenicker Straße 48/49 Aufgang D
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