Bauvorlageberechtigung gem. Art. 61 Abs. 4 BayBO
Eine gemeinsame Initiative des BDIA Bayern mit der Bayerischen Architektenkammer hat die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr nun zu einer Klärung hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung der Innenarchitekten gem. Art. 61 BayBO veranlasst.
Dies aus gutem Grund, denn gerade in letzter Zeit gab es bei den Bauaufsichtsbehörden erhebliche Unklarheiten über den Umfang der Bauvorlageberechtigung von Innenarchitekten.
Der Vorsitzende des BDIA Landesverband Bayern, Jürgen Bahls und der Präsident der Bayerischen Architektenkammer Lutz Heese, sehen in dem Rundschreiben der OBB als Gesetzgeber nach immerhin 27 Jahren nun eine deutliche Verbesserung der Bauvorlageberechtigung für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten.
Jürgen Bahls betont, dass zwar nicht alle Forderungen des BDIA von der Obersten Baubehörde übernommen wurden, letztendlich das Rundschreiben der Obersten Baubehörde an die Regierungen von Bayern von Ende Mai 2015 doch ein beachtlich gutes Ergebnis für die Fachrichtung Innenarchitektur darstellt. Jürgen Bahls verweist auch auf die wesentliche Erneuerung in der Bauvorlageberechtigung, die im Absatz über An- und Aufbauten (Erweiterung von Gebäuden) geregelt ist.
In seinem offenen Brief an alle Mitglieder des BDIA Bayern dankt der Vorsitzende auch ausdrücklich den Kollegen Rainer Hilf und Robert Duscher für deren unermüdlichen Einsatz.
Das Rundschreibens der OBB an die Regierungen von Bayern können Sie hier als PDF anzeigen, ausdrucken und speichern.
Christoph Lay